So werden Beitragsnachweise an die Krankenkasse versendet

Wann der Arbeitgeber die Löhne für den aktuell laufenden Monat übermittelt, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Übermittlung der Krankenkassen-Beiträge dagegen schon.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkasse übermittelt werden. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Praktisch für ilohngehalt-Kunden:

Die Verrechnung der Differenz von Beitragsschätzung und tatsächlicher Monatsbuchung, wenn diese nach der Meldefrist liegt, erfolgt seitens ilohngehalt automatisch im Folgemonat.

Die Beitragsmeldung als Basis der Zahlung an die Krankenkasse wird jeden Monat automatisch erstellt und übermittelt. Nach der Übermittlung können Sie die Beitragsnachweise auch in Papierform für Ihre Lohnakten ausdrucken. Da ein Beitragsnachweis in seiner Form eine Zusammenstellung der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) für die jeweilige Krankenkasse ist, können Sie den Bericht zur Beitragsabrechnung ebenfalls ausdrucken. Anhand dessen können Sie genau nachverfolgen, welche SV-Beiträge für die verschiedenen Mitarbeiter in den Beitragsnachweis einfließen.

Getrennte Beitragsnachweise können übermittelt werden, wenn Arbeitnehmer in unterschiedlichen Standorten (Bundesländern) arbeiten oder wenn es mehrere Betriebsnummern zu einer Firma gibt.

Am Anfang jeden Monats erhalten Sie eine automatische Mitteilung mit dem Erstelldatum der Beitragsnachweise für den laufenden Monat. Führen Sie die Lohnabrechnung bis einen Tag vor dem Erstellzeitpunkt durch, erfolgt die Meldung bereits mit der Abrechnung und den entsprechend tatsächlichen Abrechnungswerten. Ist die laufende Monatsabrechnung zu Beginn des genannten Tages noch nicht erstellt, erfolgt auf Basis der erfassten Lohndaten eine "Schätzungsabrechnung" und hieraus die Beitragsmeldung.

Bei­trags­mo­nat

Ter­mi­ne für den Bei­trags­nach­weis

Fäl­lig­keits­tag

Januar

25.01.2019

29.01.2019

Februar

22.02.2019

26.02.2019

März

25.03.2019

27.03.2019

April

24.04.2019

26.04.2019

Mai

24.05.2019

28.05.2019

Juni

24.06.2019

26.06.2019

Juli

25.07.2019

29.07.2019

August

26.08.2019

28.08.2019

September

24.09.2019

26.09.2019

Oktober*

24./25.10.2019

28./29.10.2019

November

25.11.2019

27.11.2019

Dezember

19.12.2019

23.12.2019

In Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Termin um einen Tag.

Kategorie

Tags:

Beitragsnachweise Lohn- und Gehaltsabrechnung