Ist Ihr Unternehmen zur Umlage verpflichtet? - Die Entgeltfortzahlungsversicherung (U1)

Die Feststellung zur Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung, basiert auf der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmeranzahl bis zu einer Grenze von 30 Mitarbeitern.

Dabei werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben. Die Berücksichtigung erfolgt ungeachtet der versicherungsrechtlichen Stellung und der Krankenkassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer.

Basierend auf der Beschäftigtenzahl am ersten des maßgeblichen Monats werden unter anderem auch folgende Arbeitnehmer berücksichtigt:

  • höherverdienende Arbeitnehmer
  • geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber)
  • kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Voraus auf mehr als vier Wochen befristet ist
  • Werkstudenten
  • beschäftigte Altersrentner
  • unständig Beschäftigte

Bei der Anrechnung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern kommt es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an:

  • bis zu 10 Stunden – Anrechnung mit dem Faktor 0,25
  • bis zu 20 Stunden – Anrechnung mit dem Faktor 0,50
  • bis zu 30 Stunden – Anrechnung mit dem Faktor 0,75
  • mehr als 30 Stunden – Anrechnung mit dem Faktor 1,00

Hierbei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

 

Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Folgende Personen werden unter anderem nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers angerechnet:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Volontäre
  • Arbeitnehmer im Bundesfreiwilligendienst
  • schwerbehinderte Menschen im Sinn des SGB IX und ihnen gleichgestellte Personen, Heimarbeiter
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Personen in Eltern- oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung

Kategorie

Umlageverfahren

Tags:

Umlageverfahren Versicherungen