Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld für Eltern bei krankem Kind?

Wenn Arbeitnehmer ein krankes Kind pflegen müssen, können Sie Anspruch auf Freistellung sowie auf Kinderkrankengeld oder auf Lohnfortzahlung haben. Diese Zusammenfassung erklärt die Voraussetzungen.

Es kommt regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer mit Kindern nicht zur Arbeit kommen können, weil ein Kind von ihnen krank wurde und gepflegt werden muss.

  • In diesem Fall kann ein Anspruch auf Freistellung gegeben sein
  • Außerdem kann alternativ ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bestehen
  • Schließlich kann alternativ ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen - muss aber nicht

  • Kind krank? Der sozialrechtliche Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld

Wenn das Kind krank ist und gepflegt werden muss, hat eine Mutter oder ein Vater als Arbeitnehmer gegen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung, solange bestimmte Voraussetzungen gelten. Das ist im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 45 SGB V). Ob es in dieser Zeit Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gibt, ist dann eine zweite Frage.

Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Freistellungsanspruch

  • Das Kind ist gesetzlich krankenversichert bzw. familienversichert
  • Es ist nicht älter als 12 (Ausnahme: Es ist behindert oder unheilbar krank)
  • Niemand sonst im Haushalt kann die Pflege übernehmen
  • Es gibt ein ärztliches Attest

Kinderkrankengeld

Als nächstes muss geklärt werden, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Kinderkrankengeld bekommen, während sie sich ums kranke Kind kümmern und deshalb nicht arbeiten.

Kinderkrankengeld bezahlt die Krankenkasse nur unter zwei Bedingungen:

  • Der Mitarbeiter ist gesetzlich krankenversichert - mit Krankengeldanspruch. Das ist bei den meisten Beschäftigten der Fall. Zu den Ausnahmen gehören Werksstundenten, Rentner oder Familienversicherte, die nebenbei arbeiten.
  • Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. auf Lohnfortzahlung.

Kinderkrankengeld - wie lange?

  • Ausnahmeregelung für 2020: Der Krankengeldbezug für ein krankes Kind ist beschränkt auf maximal 15 Arbeitstage pro Kind und Jahr und Elternteil, bei Alleinerziehenden auf 30 Arbeitstage. Wenn jemand mehrere Kinder hat, die im Jahresverlauf krank werden, dürfen insgesamt maximal 35 Tage zusammenkommen, bei Alleinerziehenden sind es 70 Tage.
    Allerdings ist diese Sonderregelung, die im Oktober 2020 beschlossen wurde, auf das Kalenderjahr 2020 beschränkt.
  • Normalerweise (und voraussichtlich ab 2021 wieder) gilt: Der Krankengeldbezug für ein krankes Kind ist beschränkt auf maximal 10 Arbeitstage pro Kind pro Jahr, bei Alleinerziehenden auf 20 Tage. Insgesamt dürfen maximal 25 Tage zusammenkommen, bei Alleinerziehenden 50 Tage.

Der Freistellungsanspruch gemäß § 45 SGB V für nicht Kinderkrankengeld-Berechtigte dauert jeweils genauso lang.

Wie viel Kinderkrankengeld gibt es?

Das Krankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettolohns. Hat Ihr Arbeitnehmer in den 12 Monaten vor dem Krankheitsfall eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung bekommen, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zum Beispiel? Dann sind es sogar 100 Prozent. Die Höhe dieser Einmalzahlung ist dabei egal.

Allerdings gibt es eine Deckelung: 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das entspricht 109,38 pro Kalendertag (2020). Mehr kann das Kinderkrankengeld nicht betragen.

Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, nicht aber zur Krankenversicherung. Lohnsteuer fällt nicht an. Der Bezug wird aber bei der Steuerprogression berücksichtigt.

Kind krank: Anspruch auf Lohnfortzahlung nach BGB

Bei Arbeitnehmern mit kranken Kindern kann das Sozialrecht wie beschrieben zu einem Anspruch auf Freistellung mit Kinderkrankengeld führen, oder zumindest auf Freistellung ohne Kinderkrankengeld.

Parallel dazu gibt es eine weitere einschlägige Gesetzesvorschrift. Sie steht in § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch: Wenn Ihr Arbeitnehmer durch „einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ für eine „nicht erhebliche Zeit“ nicht zur Arbeit kommen kann, behält er seinen Anspruch auf Bezahlung. Ein krankes, pflegebedürftiges Kind ist in der Regel ein solcher Grund. Als „nicht erhebliche Zeit“ werden oft bis zu fünf Tage angenommen.

Aber: Der Arbeitsvertrag kann festlegen, dass diese Regelung nicht gilt („abbedungen wird“). Sehr viele Arbeitsverträge enthalten eine solche Klausel. Sie kann auch in einem Tarifvertrag stehen.

Dann ist – bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern – die Krankenkasse an der Reihe, wie oben beschrieben. Umgekehrt gibt es natürlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie als Arbeitgeber den Lohn fortzahlen müssen.

Arbeitnehmer privat krankenversichert?

Wenn die Mutter oder der Vater privat krankenversichert sind, haben sie höchstens einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Zur finanziellen Überbrückung ist für sie der Abschluss einer Zusatzversicherung notwendig.

Mama ist Azubi?

Azubis haben in jedem Fall Anspruch auf sechs Wochen Freistellung mit Lohnfortzahlung, wenn sie aufgrund einer Erkrankung des Kindes zu Hause bleiben müssen. In diesem Fall spielen die Formulierungen im Ausbildungsvertrag keine Rolle.

Lohnfortzahlung bei krankem Kind ist nicht erstattungsfähig

Wenn Ihr Mitarbeiter selbst krank ist, können Sie für die Lohnfortzahlung eine Erstattung bekommen, falls ihr Betrieb nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb die Umlage U1 bezahlt (mehr dazu in diesem ilohngehalt-Erklärvideo).

Im Fall eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei krankem Kind ist dies anders. Dann gibt es keine Erstattung. Das ist ein Grund mehr den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeitsvertrag auszuschließen. Umso mehr, wenn die Mitarbeiter dann Anspruch auf Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse haben.