Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 Euro steuerfrei

Der Freibetrag für steuerfreie Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung liegt bei 600 Euro. So können auch kleinere Arbeitgeber Mitarbeitern etwas Gutes tun.

Das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung (§ 3 Nr. 34 EStG), durch die Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bezahlen können, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt. Möglich sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr. (Der Freibetrag wurde zum Jahresbeginn 2020 um 100 Euro erhöht).

Allerdings ist diese steuerfreie Arbeitgeberleistung an zwei Voraussetzungen gebunden: Zertifizierung und Freiwilligkeit (dazu gleich mehr).

Um welche Art von Maßnahmen geht es?

Das Gesetz spricht nur von „Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“. In der Praxis förderfähig sind Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung, die in einen der folgenden vier Bereiche fallen:

  • Maßnahmen zur Bewegungsförderung (z. B. Pilates-Kurse, Yoga, Wirbelsäulengymnastik, Rückentraining)
  • Angebote zu gesunder Ernährung (z. B. Ernährungsseminare, Programme zur Gewichtsreduktion)
  • Maßnahmen zu Suchtmittelvermeidung (z. B. Nichtraucherkurse, Gruppenprogramme zum kontrollierten Trinken)
  • Stressbewältigung und Entspannungstechniken (z. B. Qigong, Tai Chi, Yoga, Autogenes Training)

Nicht steuerbefreite Maßnahmen

Nicht als betriebliche Gesundheitsmaßnahme förderfähig sind die Mitgliedsbeiträge zu einem Sportverein oder einem Fitness-Studio sowie Kurse, in denen allein das Erlernen oder Ausüben einer Sportart im Mittelpunkt steht. Auch für Tanzkurse oder Massagen gilt die Steuerbefreiung nicht.

Außerdem darf kein wirtschaftliches Verkaufsinteresse die vom Arbeitgeber bezahlte Maßnahme prägen. Ein Kurs zur Gewichtsreduktion, das den Kauf einer bestimmten Diätnahrung fördern soll, ist nicht steuerbefreit.

Voraussetzung: Zertifizierung der Maßnahme

Die Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung muss zertifiziert sein (gemäß § 20 SGB V), damit die Steuerbefreiung greift. Diese Zusatzvorschrift gilt seit 2019. (Alternativ kann sie auch den Vorgaben des „Leitfaden Prävention“ der GKV-Spitzenverbände entsprechen, aber dann muss das im Einzelfall geprüft werden. Es erhöht den Aufwand beträchtlich.)

Übergangsregelungen sind inzwischen ausgelaufen: Die Zertifizierungspflicht gilt seit 2020 auch für Maßnahmen, die bislang noch ohne Zertifizierung steuerfrei genutzt werden konnten.

Um die Zertifizierung muss sich der Anbieter der Maßnahme kümmern. Ist eine Maßnahme von der „Zentralen Prüfstelle Zertifizierung“ der gesetzlichen Krankenkassen abgesegnet und wird sie als externes Angebot bei den Krankenkassen gelistet, dann ist sie problemlos steuerlich förderfähig.

Praxistipps

  • Auch zertifizierte Online-Kurse können als steuerbefreite Maßnahmen vom Arbeitgeber bezahlt werden.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
  • Das Angebot an förderfähigen Kursen ist in großen Städten dichter als auf dem Land. Mittlerweile wird man aber auch dort fündig. Eine gute Recherche-Möglichkeit ist die Gesundheitskurs-Suche der TK.
  • Unsicherheiten, ob eine Maßnahme als betriebliche Gesundheitsförderung durchgeht? Als Arbeitgeber können Sie die Krankenkasse des Mitarbeiters fragen, oder die gerade genannte Kurssuche der TK nutzen.

Voraussetzung: Freiwilligkeit der Arbeitgeber-Leistung

Das Gesetz spricht klar von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers“. Das bedeutet: Die Übernahme der Kosten für die Rückengymnastik oder den Yoga-Kurs muss eine freiwillige, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitgebers sein.

Handelt es sich dagegen um die Umwandlung von Arbeitsentgelt, das ohnehin bezahlt werden muss, wird Lohnsteuer fällig.

Alternative: Sachlohn

Als Alternative zur steuerfreien Übernahme im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber – ebenfalls steuerfrei – den Mitarbeitern Kurse und Mitgliedsbeiträge als Sachlohn zukommen lassen. Der Freibetrag liegt in diesem Fall bei maximal 44 Euro pro Monat (§ 8 Abs. 2 EStG), die dann nicht als Barzuschuss bezahlt werden dürfen.

Diese Möglichkeit umfasst auch die Monatsbeiträge zu einem Sportverein oder Fitnessstudio. Und sie besteht zusätzlich zur Option steuerfreier Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Als Arbeitgeber können Sie Ihrem Mitarbeiter also für 600 Euro im Jahr Wirbelsäulengymnastik gönnen und zusätzlich für 44 Euro im Monat dessen Sportverein bezahlen, ohne dass Lohnsteuer fällig wird.

Betriebliche Gesundheitsförderung – Steuern aus Arbeitgebersicht

Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für Kurse zur betrieblichen Gesundheitsfürsorge als Betriebsausgabe geltend machen. Die Umsatzsteuer, die der Anbieter Ihnen berechnet, können Sie zunächst zwar als Vorsteuer abziehen. Allerdings erbringen Sie durch die Übernahme des Kurses gegenüber Ihrem Mitarbeiter ebenfalls eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Deshalb müssen Sie die 19 % Umsatzsteuer wieder vom Arbeitnehmer kassieren und ans Finanzamt abführen.

Nur dann, wenn die Maßnahme überwiegend in Ihrem eigenbetrieblichen Interesse liegt, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeberleistung gegenüber dem Mitarbeiter. Allerdings ist die Hürde für eine Anerkennung recht hoch. Möglich wäre das beispielsweise, wenn durch eine ergonomische Rückenschule für einen Bildschirmarbeiter mit Wirbelsäulenproblemen dessen Fehlzeiten nachweislich zurückgehen.