Achtung: Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind in der Lohnfortzahlung plötzlich nicht mehr steuerfrei!

Die sogenannten SFN-Zuschläge müssen auch bei der Lohnfortzahlung für kranke Arbeitnehmer, bei der Vergütung arbeitsfreier Feiertage und beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden. In diesen Fällen sind sie jedoch nicht steuerfrei. was es zu beachten gilt, lesen Sie hier.

In der Lohn- und Gehaltsabrechnung spricht man oft von SFN-Zuschlägen, wenn Arbeitnehmer für die Arbeit in den Nachtstunden, an Sonn- oder Feiertagen einen Zuschlag zum regulären Entgelt bekommen. Solche Zuschläge sind unter bestimmten Umständen und innerhalb bestimmter Grenzen frei von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings nur dann, wenn tatsächlich gearbeitet wurde.

Wann die SFN-Zuschläge steuerfrei oder -pflichtig sind

Diese Steuer- und Beitragsfreiheit gilt jedoch nur dann, wenn die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt werden.

In bestimmten Fällen können die Zuschläge in Lohn oder Gehalt einfließen, das ohne Gegenleistung ausgezahlt wird. Dann werden sie plötzlich lohnsteuerpflichtig. Das ist beispieslweise der Fall bei:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Lohn oder Gehalt während des Urlaubs
  • Feiertagsentgelt (Lohn oder Gehalt, das an Feiertagen ohne Arbeit anfällt)


Zuschläge ohne Arbeit?

Für bis zu sechs Wochen bei Erkrankung, während des Jahresurlaubs und an gesetzlichen Feiertagen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung, obwohl er dann nicht arbeitet.

Bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird der Lohn bzw. das Gehalt zugrunde gelegt, das normalerweise zu zahlen wäre. Das gilt auch an arbeitsfreien Feiertagen. Für den Urlaub muss der Durchschnittsverdienst der 13 Wochen vor Urlaub berechnet werden (ohne Überstundenzulagen, aber mit SFN-Zuschlägen).

In allen drei Fällen müssen zuvor verdiente Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Da es sich nun jedoch um Entgelt ohne Arbeitsleistung handelt, sind die Zuschläge steuerpflichtig und beitragspflichtig.


Prüfer achten auf Phantomlohn

In vielen Fällen wird es dem Arbeitnehmer gar nicht auffallen, wenn bei seiner Lohnfortzahlung, dem Urlaubsentgelt oder beim Lohn für den arbeitsfreien Feiertag die SFN-Zuschläge nicht korrekt berücksichtigt wurden. Prüfer der Deutschen Rentenversicherung achten jedoch sehr genau darauf.

Sozialversicherungsbeiträge werden auch auf Phantomlohn fällig – auf Entgelt also, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, obwohl es nicht bezahlt wurde. Selbst wenn beim Urlaubsentgelt die Nacht- oder Sonntagszuschläge nicht mitberücksichtig wurden, schuldet der Arbeitgeber den Sozialversicherungsträgern die darauf anfallenden Beiträge. Und die sind recht unangenehme Gläubiger.


Bis zu welcher Höhe sind SFN-Zuschläge steuerfrei?

Selbst wenn SFN-Zuschläge regulär für Arbeitsleistung bezahlt werden, sind sie nicht unbegrenzt steuer- und beitragsfrei. Vielmehr gilt:

  • Nachtarbeitszuschläge sind für Arbeitszeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr bis zur Höhe von 25 % des Grundlohns steuerfrei.
  • Zuschläge für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sind bis 40 % des Grundlohns steuerfrei, wenn die Arbeit frühestens um 0 Uhr aufgenommen wird.
  • Sonntagszuschläge sind bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
  • Bei gesetzlichen Feiertagen variiert die Höhe des steuerfreien Zuschlags je nach Feiertag. An den meisten davon (z. B. Ostermontag oder an Silvester ab 14 Uhr) sind Zuschläge bis 125 Prozent steuerfrei. An Heiligabend ab 14 Uhr, den Weihnachtsfeiertagen und am ersten Mai sogar bis 150 Prozent des Grundlohns.


Grenzen für den steuer- bzw. beitragsfreien Grundlohn

Als Grundlohn wird für die Steuerfreiheit maximal ein Stundenlohn von 50 Euro berücksichtigt. Bei der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung liegt die Grenze bei maximal 25 Euro. Ist der Stundenlohn höher, müssen auf den Teil, der die Grenzen übersteigt, volle Sozialversicherungsbeiträge bzw. volle Steuern abgeführt werden.


Müssen dem Arbeitnehmer SFN-Zuschläge bezahlt werden?

Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit müssen nicht in jedem Fall Zuschläge bezahlt werden. Das hängt vielmehr ab …

  • vom Arbeitsvertrag
  • vom Tarifvertrag, wenn einer gilt (die sehen sehr häufig SFN-Zuschläge vor)
  • bei Nachtarbeit davon, ob es dafür „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage“ gibt. Ohne Ausgleich in Form von Freizeit hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG).


Zwei Anmerkungen zum Arbeitsrecht

Man kann nicht einfach im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass gesetzliche Feiertage keine vergütungspflichtigen Arbeitstage darstellen, und so die Zahlung von Lohn oder Gehalt an Feiertagen umgehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem entschieden (BAG, 16. 10 2019,5 AZR 352/18).

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt, auch wenn Zuschläge bezahlt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur in bestimmen Branchen und unter bestimmen Voraussetzungen erlaubt. Für Nachtarbeit gelten ebenfalls Einschränkungen.

Kategorie

Lohn -und Gehaltsabrechnung

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Arbeitgeberleistungen Mitarbeiter

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