Mehrere Minijobs gleichzeitig: Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

Wer höchstens 450 Euro im Monat verdient, muss keine Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Deshalb sind Minijobs nach wie vor populär – so sehr, dass manche Arbeitnehmer mehrere davon haben. Was Sie als Arbeitgeber dabei beachten sollten, lesen Sie hier.

 

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Allerdings ist es dann umso wichtiger, auf die Einkommensgrenze zu achten. Denn wenn der Minijobber zu viel verdient, entsteht eine Sozialversicherungspflicht – die Sie als Arbeitnehmer hinsichtlich der Lohnabrechnung natürlich auch betrifft.

Verschiedene Minijobs beim selben Arbeitgeber?

Wenn Sie einen Arbeitnehmer in mehreren Minijobs bei sich beschäftigen, stellen diese sozialversicherungsrechtlich ein einziges Beschäftigungsverhältnis dar.

Es handelt sich also aus Sicht der Sozialversicherung um ein Arbeitsverhältnis. Wenn Sie Ihr Firmen-Büro also beispielsweise von dem Minijobber reinigen lassen und dieser zudem privat als Hundesitter für Sie tätig ist, liegt unabhängig von den Tätigkeiten nur ein einziges Beschäftigungsverhältnis vor.

Beachten Sie die Einkommensgrenze bei mehreren Minijobs

Liegt das Monatseinkommen zusammengerechnet über der 450 Euro-Grenze, müssen Beiträge zur Sozialversicherung für das gesamte Einkommen bezahlt werden. Möglich ist außerdem die Kombination aus einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern. Auch in diesem Fall bleibt für die geringfügige Tätigkeit die monatliche Verdiensthöchstgrenze von 450 Euro entscheidend.

Erste Variante: Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Relativ unproblematisch ist es, wenn Ihr Mitarbeiter nur einen einzigen Minijob neben der Hauptbeschäftigung ausübt. Denn bleibt er innerhalb der Höchstgrenze von 450 Euro, sind für den Minijob keine Sozialabgaben zu zahlen.

Zweite Variante: Mehrere Minijobs, aber keine Hauptbeschäftigung

Wenn Ihr Mitarbeiter keiner sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit nachgeht, kann er im Prinzip beliebig viele Minijobs parallel haben. Doch natürlich muss er Sie über die anderen Minijobs informieren und darf zusammengerechnet nicht mehr als 450 Euro verdienen. Verdient der Minijobber insgesamt mehr, müssen für das gesamte Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt werden.

Hier lauert ein echtes Risiko für Sie als Arbeitgeber: Sie verstoßen gegen Ihre Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, falls Ihr Minijobber ohne Ihr Wissen durch weitere Jobs zu viel verdient. Deshalb ist es wichtig, dass Sie ihn nachweislich darauf verpflichten, Sie über weitere Tätigkeiten zu informieren.

So können Sie die Beschäftigungsverhältnisse schriftlich festhalten

Sie benötigen die Angaben zu möglichen weiteren Minijobs Ihres Mitarbeiters in Schriftform. Der kostenlose Muster-Personalfragebogen der Minijobzentrale (PDF) enthält einen entsprechenden Abschnitt und dazu die Verpflichtung für den Minijobber, Sie als Arbeitgeber umgehend über zusätzliche neue Beschäftigungen zu informieren.

Dritte Variante: Mehrere Minijobs und eine Hauptbeschäftigung

Anders sieht es aus, wenn zu der Hauptbeschäftigung und dem ersten Minijob noch ein zweiter hinzukommt. Dann ist nur der zeitlich als erster aufgenommene Minijob sozialversicherungsfrei. Der zweite und jeder weitere Minijob wird der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet und ist damit sozialversicherungspflichtig.

Übrigens: Es besteht kein Wahlrecht, welcher Minijob der „erste“ und damit sozialversicherungsfrei sein soll, unabhängig vom Entgelt. Die zeitliche Reihenfolge entscheidet.

Kategorie

Lohn -und Gehaltsabrechnung

Tags:

Mitarbeiter Minijob

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