Pauschale oder individuelle Lohnsteuer bei Minijobs?

Haben Sie sich als Arbeitgeber auch schon gefragt, wann Sie am besten die pauschale oder individuelle Besteuerung für Ihren Minijobber wählen? Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Sie die einfache Zwei-Prozent-Besteuerung nutzen sollten, was bei der individuellen Besteuerung zu beachten ist und wie Sie am besten mit kurzfristig beschäftigten Minijobbern verfahren.

Nach dem Start in die Selbstständigkeit müssen Sie möglicherweise bald die ersten Mitarbeiter einstellen. Besonders zu Beginn einer Gründung können das Minijobber sein. Bei der ersten Lohnabrechnung stellt sich nun die Frage, wie diese zu besteuern sind. Dazu können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

1. Pauschal: Zwei Prozent des Bruttoentgelts (wenn nur ein Minijob ausgeübt wird)
2. Individuell: Wie gewohnt nach Lohnsteuerklasse und Lohnsteuermerkmalen einer regulären Beschäftigung

Was ist bei der Zwei-Prozent-Pauschalbesteuerung zu beachten?

Die pauschale Besteuerung von 2 Prozent können Sie nur wählen, wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge (5 oder 15 Prozent) für den Minijobber bezahlen oder die Tätigkeit versicherungsfrei ist. Sie können diese Art der Besteuerung übrigens auch dann wählen, wenn Ihr Minijobber gleichzeitig eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt.

 Ansonsten müssen Sie bei der Pauschalbesteuerung beachten, dass…

  • …die Versteuerung an die Minijob-Zentrale gemeldet und der Betrag dorthin überwiesen werden muss.
  • …Ihr Minijobber keine Werbungskosten seiner Einkommensteuererklärung für dieses Einkommen geltend machen kann.

Mit der Pauschalbesteuerung ist der Arbeitslohn aus dem Minijob endgültig besteuert. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind ebenfalls abgegolten.

Was ist bei der individuellen Besteuerung zu beachten?

Sollten Sie sich für die individuelle Besteuerung Ihres Minijobbers entscheiden, hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse und dessen elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen (ELStAM) ab.

  • Wenn Ihr Minijobber keine weiteren Einkünfte hat, führt das bei Lohnsteuerklasse I, II, III oder IV zu keinem Lohnsteuerabzug.
  • Bei Lohnsteuerklasse V oder VI kann es dagegen zu einem Lohnsteuerabzug kommen.

Die Lohnsteuer wird in diesem Fall, wie bei einer regulären Beschäftigung, an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.

Was ist im Sonderfall der 20-Prozent-Pauschalbesteuerung zu beachten?

Wenn Ihr Minijobber mehrere Minijobs (und ggf. eine Hauptbeschäftigung) ausübt, können Sie den ersten Minijob nach der Zwei-Prozent-Pauschalbesteuerung (wie oben beschrieben) besteuern. Bei jedem weiteren Minijob greift die sogenannte 20-Prozent-Pauschalbesteuerung.  

Hierbei fallen zusätzlich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an. Diese können Sie als individuelle Besteuerung als Nebenarbeitgeber mit der Steuerklasse VI an das Finanzamt abführen.

Beispiel: Lohnsteuer bei Hauptbeschäftigung und zwei Minijobs

Nehmen wir an, dass ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer…

  • …einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht und dort 2.400 Euro verdient.
  • …daneben mit dem ersten Minijob weitere 200 Euro monatlich verdient.
  • …mit dem zweiten Minijob weitere 250 Euro monatlich verdient.

Beide Minijobs erfüllen damit die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt beträgt weder einzeln noch zusammengerechnet mehr als 450 Euro.

Für den ersten Minijob kann der Arbeitgeber die einheitliche Pauschalbesteuerung von Zwei Prozent wählen. Dagegen muss der zweite Minijob für die Sozialversicherung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und unterliegt damit der der vollen Sozialversicherungspflicht. Die Lohnsteuer kann im zweiten Minijob nach dem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent abgeführt werden. Alternativ könnten sich die Arbeitgeber des ersten wie auch des zweiten Minijobs sich für eine individuelle Lohnbesteuerung entscheiden.

Was ist bei der Besteuerung kurzfristiger Beschäftigungen zu beachten?

Der Minijob kann als sogenannte kurzfristige Beschäftigung gestaltet sein, wenn er von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

In diesem Fall haben Sie die Wahl:

  • Individuelle Lohnsteuer
  • Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent

Der Solidaritätszuschlag und eine pauschale Kirchensteuer müssen dann zusätzlich abgeführt werden.

Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent

  • Die Tätigkeit muss auf höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschränkt sein.
  • Der Arbeitslohn muss auf durchschnittlich 72 Euro pro Arbeitstag beschränkt sein.
  • Die Beschäftigung muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich werden.

Häufig erfüllen beispielsweise Ferienjobs oder Erntehelfer-Einsätzen diese Bedingungen.

Welche Form der Lohnsteuer ist am sinnvollsten?

In den meisten Fällen sind Sie mit der pauschalen Zwei Prozent Besteuerung am besten beraten. In diesem Fall können Sie den Minijob bequem über die Minijobzentrale abwickeln und ersparen sich Aufwand in der Lohnabrechnung. Sie sind verpflichtet, die Pauschale abzuführen, müssen sie jedoch nicht selbst übernehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese vom Entgelt Ihres Arbeitnehmers abzuziehen.

Die individuelle Besteuerung sollten Sie am besten nur dann wählen, wenn dies im Einzelfall für Ihren Mitarbeiter Vorteile bringt.

Minijob und individuelle Lohnsteuer: Anmerkung zur Steuerklasse

Wenn der Minijob individuell versteuert werden soll, muss die passende Lohnsteuerklasse gewählt werden.

  • Steuerklasse 1: Minijob ist Erstbeschäftigung, der Minijobber ist ledig oder getrennt lebend oder Rentner.
  • Steuerklasse 2: Minijob ist Erstbeschäftigung, der Minijobber ist Alleinerziehend oder getrennt lebend mit Kindergeldbezug.
  • Steuerklasse 3, 4 oder 5: Minijob ist Erstbeschäftigung, der Minijobber ist verheiratet (wenn der Ehepartner mehr verdient, wird vermutlich Steuerklasse 5 in Frage kommen).
  • Steuerklasse 6: Der Minijob ist nicht die Erstbeschäftigung.

Kategorie

Lohn -und Gehaltsabrechnung

Tags:

Minijob Mitarbeiter

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