Vorsicht Märzklausel: Darauf sollten Sie bei Urlaubsgeld oder Bonus achten

Es gibt Begriffe, die kennen nur Menschen, die ständig mit Lohn- und Gehaltsabrechnung zu tun haben – „Märzklausel“ zum Beispiel. Dahinter verbirgt sich eine besondere Regelung für Einmalzahlungen, die im Januar, Februar oder März ausgezahlt werden. In welchen Fällen die Märzklausel greift und wie Sie Mehraufwand vermeiden können, lesen Sie hier. 

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter im ersten Quartal des Jahres zusätzlich zum Lohn oder Gehalt einen Bonus, Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlen, dann kann eine Sonderregel greifen. Möglicherweise müssen Sie aufgrund der Märzklausel diese Einmalzahlung ins Vorjahr zurückdatieren. Das bedeutet dann höhere Sozialversicherungsbeiträge und mehr Aufwand.

Sonderregelung für Einmalzahlungen im ersten Vierteljahr

Die Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Einmalzahlungen im ersten Quartal unter bestimmten Umständen ins Vorjahr. Wenn die Märzklausel greift, werden die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge,die mit der Einmalzahlung anfallen, also dem Vorjahr zugeordnet. Auch wenn die Zahlung im ersten Quartal des neuen Jahres überwiesen wurde.

Wann gilt die Märzklausel?

Diese Sonderregel gilt nicht bei jeder Einmalzahlung im ersten Quartal. Dafür müssen weitere Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie waren auch schon im Vorjahr Arbeitgeber Ihres Mitarbeiters.
  • Die Einmalzahlung – und die bis dahin im neuen Jahr gezahlten Löhne oder Gehälter – liegen anteilig zusammengerechnet über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was verbirgt sich hinter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt und angepasst. In 2019 liegt diese Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 54.450 Euro im Jahr. Der anteilige Monatswert entsprach also im ersten Quartal:

Monat

Januar 2019

Februar 2019

März 2019

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
 (Ges. Krankenvers.)

4.537,50 Euro

(1/12 von 54.450 Euro)

9.075,00 Euro

(2/12 von 54.450 Euro)

13.612,50 Euro

(3/12 von 54.450 Euro)

Beispiel: Wenn Ihr Arbeitnehmer im Februar Urlaubsgeld bekommen hat, dann greift die Märzklausel, falls seine Monatsgehälter für Januar und Februar plus Urlaubsgeld zusammen den Februar-Wert von 9.075 Euro überschritten haben.

Einmalzahlungen im Zweifel verschieben

Relevant wird die Märzklausel wieder im ersten Quartal 2020. Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 stehen noch nicht fest. Sie werden aber vermutlich etwas höher liegen als die Werte für 2019. Bevor Sie im Januar, Februar oder März 2020 Ihrem Mitarbeiter Urlaubsgeld, verspätetes Weihnachtsgeld oder einen Bonus bezahlen, sollten Sie rechnen: Kommt Ihr Mitarbeiter mit dieser Zahlung und Monatsbruttolohn zusammen über die Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Monat?

Lautet die Antwort ja, dann verschieben Sie die Zahlung in den April, falls das möglich ist. (Oft verhindern Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Verschiebung.)

Weitere Ergänzungen und Hinweise:

  • Nicht jede einmalige Leistung an Ihre Mitarbeiter ist eine Einmalzahlung im Sinn der Märzklausel. Vermögenswirksame Leistungen, Aufwandserstattungen oder Sachlohn etwa fallen nicht darunter. Die genaue Liste finden Sie im Sozialgesetzbuch: § 23a Satz 1 SGB IV.
  • Falls die Einmalzahlungen aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugerechnet wird, wird eine gesonderte Meldung zur Sozialversicherung nötig. Diese erfolgt mit dem Abgabegrund 54.
  • Urlaubsgeld lässt sich kaum verschieben, wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub im ersten Vierteljahr nimmt. Sie können es jedoch von vornherein auf zwölf Monatsbeträge verteilt übers Jahr auszahlen und so die Märzklausel umgehen.

Kategorie

Lohn -und Gehaltsabrechnung

Tags:

Mitarbeiter Lohn- und Gehaltsabrechnung Jahreswechsel

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