Mindestlohnfallen bei Minijobs: Darauf sollten Sie als Arbeitgeber achten

Ein 450-Euro-Job steht für geringe Abzüge und wenig Bürokratie. Doch auch der Minijob hat seine Tücken. Denn wenn Ihr Arbeitnehmer mehr Stunden arbeitet als erwartet, kann der Minijob plötzlich sozialversicherungspflichtig werden. Wie sich das vermeiden lässt, lesen Sie bei uns.

Ein Minijob lässt sich gut nutzen, um Helfer für flexible Einsätze einzustellen. Dabei muss man jedoch aufpassen, dass die Zahl der monatlichen Arbeitsstunden im Rahmen des gesetzlichen Mindestlohns bleibt. Und dann gibt es da noch ein weiteres, besonders vertracktes Problem: Bei bestimmten Vertragsgestaltungen („Arbeit auf Abruf“) arbeitet der Minijobber „fiktiv“ 20 Stunden pro Woche. Das führt zu sogenanntem Phantomlohn – für den die Sozialversicherungsträger ganz real Beiträge nachfordern.

Mindestlohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn muss auch bei einem 450-Euro-Job gezahlt werden. Bei einem Minijob ist damit beides beschränkt:

  1. Das Monatsentgelt – mehr als 450 Euro im Monat führt zu Sozialversicherungspflicht.
  2. Die monatliche Arbeitszeit – bei zu vielen Arbeitsstunden wird (bei gleichbleibendem Monatsentgelt) der Mindestlohn unterschritten.

Schließlich muss der Minijobber für jede Arbeitsstunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Bei 450 Euro pro Monat sind bzw. waren das:

Jahr

Mindestlohn (Stunde)

Maximale Arbeitszeit bei 450 Euro (pro Monat)

2015, 2016

8,50 Euro

52 Stunden 56 Minuten

2017, 2018

8,84 Euro

50 Stunden 54 Minuten

2019

9,19 Euro

49 Stunden 58 Minuten

2020

9,35 Euro

48 Stunden 08 Minuten

 

Gelegentliches, unvorhergesehenes Überschreiten der 450-Euro-Grenze ist in Ordnung

  • Solange der Minijobber aufs Jahr gesehen nicht mehr als 5.400 Euro ( = 12 x 450 Euro) verdient, kann er in einzelnen Monate auch mehr als 450 Euro verdienen.
  • Mehr als 5.400 Euro dürfen dagegen aufs Jahr gesehen nur dann zusammenkommen, wenn die 450-Euro-Monatsgrenze in höchstens drei Monaten des Jahres überschritten wurde, und wenn dies außerdem nicht vorhersehbar war.

„Nicht vorhersehbar“ wäre beispielsweise, dass ein Kollege ausfällt und der Minijobber einspringen muss. Der absehbare zusätzliche Arbeitsanfall im Weihnachtsgeschäft zählt dagegen nicht.

Abgesehen von diesen Ausnahmen wird das Arbeitsverhältnis bei Überschreiten der 5.400-Euro-Grenze sozialversicherungspflichtig. Damit droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, denn er haftet für beides.

 

Unterschreiten des Mindestlohns führt zu Konsequenzen

Für das Unterschreiten des Mindestlohns gibt es dagegen keine Ausnahmeregelungen. Wenn der Minijobber mehr als die oben Arbeitszeiten im Monat leistet, muss er auch entsprechend mehr Geld bekommen: und zwar so viel, dass er pro Stunde auf den Mindestlohn kommt.

Ansonsten hat der Minijobber Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Zudem werden Finanzamt und Sozialbversicherungsträger Lohnsteuer- bzw. Beitragsnachzahlungen verlangen. Außerdem drohen empfindliche Bußgelder. Das Unterschreiten des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.

 

Die Phantomlohnfalle

Bei der Sozialversicherung ist es so, dass die Einzugsstellen nicht nur Anspruch auf Beiträge von dem Geld erheben können, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich bezahlt hat. Vielmehr ist auch sogenannter Phantomlohn beitragspflichtig – Entgelt, auf dass der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, das er jedoch nicht bekommen hat.

Deshalb wird ein Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sehr genau auf möglichen Phantomlohn achten, auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hätte die 450-Euro-Kraft Anspruch auf Weihnachtsgeld gehabt, aber keines bekommen, werden trotzdem entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

 

Besonders gemein: Fiktive Arbeitsstunden bei „Arbeit auf Abruf“

Besonders heimtückisch wird die Phantomlohnfalle im Zusammenspiel mit einer anderen gesetzlichen Regelung, die sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz findet (TzBfG § 12 Absatz 1). Dort steht: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“

Und das bedeutet: Wenn im Arbeitsvertrag des Minijobbers keine festen Einsatzzeiten festgelegt sind („samstags von 8 Uhr bis 13 Uhr“ z. B.), und auch keine Obergrenzen für die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit, dann handelt es sich um „Arbeit auf Abruf“ mit einer fiktiven Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Mit dem im Arbeitsrecht üblichen Faktor von 4,33 umgerechnet, entspricht das 86,7 Stunden im Monat.

Und damit entsteht Phantomlohn – der Minijobber hat nämlich Anspruch darauf für 86,7 Stunden im Monat entlohnt zu werden. Selbst wenn er das aus Unkenntnis nicht geltend machen sollte – die Rentenversicherung kennt die Rechtslage. Er wird die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, selbst wenn die nicht abgeleisteten Phantomstunden nie bezahlt wurden.

Schließlich handelt es sich rechnerisch um keinen Minijob mehr. Bei 86,7 Stunden à 9,19 Euro (Mindestlohn 2019) hat der Minijobber schließlich einen Anspruch auf 796,77 Euro und ist längst sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie einen Minijobber beschäftigen, müssen Sie auf bestimmte Dinge sehr genau achten, damit bei einer Betriebsprüfung keine bösen Folgen drohen:

  • Der Minijobber darf im Monat nicht mehr Stunden arbeiten, als der gesetzliche Mindestlohn zulässt, oder er muss entsprechend mehr Geld bekommen, selbst wenn das mehr als 450 Euro sind.
  • Der Minijobber darf höchstens drei Mal im Jahr mehr als 450 Euro verdienen, und auch dann nur aus unvorhergesehenen Gründen.
  • Im Arbeitsvertrag sollten entweder feste Einsatzzeiten vereinbart sein, oder eine Begrenzung der möglichen Wochenarbeitszeit.

 

Zum Weiterlesen – weitere Infos rund um Minijob und Lohnabrechnung

Kategorie

Lohn -und Gehaltsabrechnung

Tags:

Arbeitgeberleistungen Minijob

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