Alles Wichtige zum Jahreswechsel 2019/20

Der Jahreswechsel 2019/20 steht vor der Tür. Erhalten Sie hier den vollen Überblick über die wichtigsten Änderungen der Rechengrößen sowie über die Gesetzesänderungen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Änderungen zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1

A1-Anträge für Entsendungen müssen elektronisch übermittelt werden. Ab 2020 gibt es für dieses Verfahren einige Änderungen.

  • Angaben zum Wohnstaat im Rahmen der Antragstellung sind verpflichtend
  • Im Antrag wird nach Beginn und Ende der Entsendung gefragt
  • Unter der Rubrik 'Beschäftigungsstaat' können ausschließlich Mitgliedstaaten ausgewählt werden
  • A1-Bescheinigungen können nur für einen Zeitraum von 24 Monaten erstellt werden

Neue Rechenwerte in der Sozialversicherung

Ab 2020 gelten folgende Werte, die für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen entscheidend sind.

  • Die Bezugsgröße steigt auf 3.185 Euro pro Monat im Westen und 3.010 Euro im Osten
  • Die Pflichtversicherungsgrenze beträgt 2020 5.212,50 Euro pro Monat; für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine Grenze von 56.250 Euro im Jahr
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 6.900 Euro pro Monat im Westen und 6.450 Euro pro Monat im Osten; in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Grenze in allen Bundesländern auf 4.687,50 Euro pro Monat
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird auf 2,4 % gesenkt

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird von den einzelnen Krankenkassen individuell festgelegt. Voraussichtlich wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag im nächsten Jahr bei 1,1% liegen.

Höherer Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der Grundbetrag steigt zum Jahreswechsel auf 9.408 Euro. Für Veiheiratete liegt der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung bei 18.816 Euro. Das Existenzminimum bleibt somit steuerfrei.

Der Kinderfreibetrag steigt ab 2020 auf 7.812 Euro und wird für jedes Kind mit Kindergeldanspruch gewährt. Der halbe Freibetrag liegt entsprechend bei 3.906 Euro.

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro pro Arbeitsstunde. Wird der Lohnsatz nicht erhöht, muss die Arbeitszeit entsprechend verringert werden.

Mindestlohn für Azubis

Ein Mindestlohn für Azubis gilt ab 2020. Die Vergütung liegt bei 515 Euro im Monat im ersten Lehrjahr. Weitere Erhöhungen sind für die folgenden Jahre festgelegt. Ab 2023 beträgt die Vergütung 620 Euro im ersten Lehrjahr.

Höhere Verpflegungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen für eintägige Dienstreisen in Deutschland werden zum 1. Januar auf 14 Euro angehoben. Für mehrtägige Reisen liegt der Betrag bei 28 Euro.

 

Alle Details zur Umsetzung der Änderungen in ilohngehehalt finden Sie in der Online-Hilfe der entsprechenden Abschnitte.