Kein Jahreswechsel ohne Lohnsteuerjahresausgleich: Was muss ich beachten?

Am Ende des Geschäftsjahres müssen Sie nicht nur den Jahresabschluss hinsichtlich des Unternehmenserfolgs machen, sondern auch einen Lohnsteuerjahresausgleich für Ihre Mitarbeiter durchführen. Eine moderne Online-Lohnabrechnung wie ilohngehalt hilft Ihnen dabei.

Am Ende des Geschäftsjahres wird nicht Ihr Unternehmenserfolg offensichtlich, es zeugt sich auch, wie akkurat Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitskräfte berechnet und abgeführt haben: Der Lohnsteuerjahresausgleich steht an.

Ab einer Belegschaft von zehn Mitarbeitern sind Sie gemäß §42b des Einkommensteuergesetzes dazu sogar gesetzlich verpflichtet. Aber auch wenn Sie weniger Angestellte haben, können diese einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Der Grund hierfür ist einfach: Viele Einkommenssteuerpflichtige, die auschließlich Arbeitslohn beziehen, brauchen keine Einkommenssteuererklärung zu machen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist somit der einfachste und schnellste Weg für sie, einen Ausgleich zwischen fälliger und tatsächlich gezahlter Einkommenssteuer zu erhalten. Allerdings können Arbeitnehmer auch umgekehrt beantragen, dass der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornimmt. Daneben gibt es aber auch Arbeitnehmer, die neben dem Hauptberuf noch einen befristeten Nebenerwerb in der Steuerklasse VI haben, mit dem sie kurzfristig mehr verdienen als im Hauptberuf. In diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber zum sogenannten permanten Lohnsteuerausgleich verpflichtet.

Den Lohnsteuerjahresausgleich müssen Sie als Arbeitgeber üblicherweise vor dem Jahreswechsel im Dezember durchgeführen, also vor dem Jahresabschluss. Die Differenz zwischen über das Jahr abgeführten Steuern und zum Jahresende in Summe fälligen Steuern wird anschließend mit dem Dezembergehalt ausgeglichen.

Wie entstehen Differenzen zwischen abgeführten und tatsächlichen EK-Steuern?

Immer wenn der Lohn eines Arbeitnehmers im Jahresverlauf Schwankungen unterliegt, kommt es zu Ungenauigkeiten bei der Besteuerung des Arbeitslohns. Dies kann beispielsweise durch Einmalzahlungen an einen Mitarbeiter ausgelöst werden. Auch unterschiedlich ausfallende Monatsgehälter durch Abrechnung nach Arbeitsstunden können für Lohnschwankungen verantwortlich sein. Schließlich können auch Entgeltanpassungen z.B. durch Zulagen oder durch Beförderung zu zuviel abgeführter Lohnsteuer führen, die dann durch den Lohnsteuerausgleich wieder erstattet wird.

So hilft Online-Lohnabrechnung Ihnen beim Jahresabschluss

Programmseitig sind bei Online-Lohnabrechnungsprogrammen wie ilohngehalt bereits alle rechtlichen Änderungen, die im Steuerjahr angefallen sind, automatisch berücksichtigt. Dies können für den Jahreswechsel relevante Sachverhalte sein wie Änderungen der gesetzlichen Berechnungsbeiträge, Anpassungen der Steuerberechnung, Änderungen bzw. Erweiterungen bei Tätigkeitsschlüsseln oder die angepasste Meldepflicht für Saisonarbeitnehmer.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich bietet ilohngehalt außerdem die Möglichkeit, Arbeitnehmer, die den Ausgleich nicht von Ihnen durchführen lassen wollen, im Lohnabrechnungsprogramm online entsprechend zu markieren und beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht zu berücksichtigen.

Aber Achtung: Sollten Sie aufgrund Ihrer Mitarbeiteranzahl grundsätzlich zur Durchführung des Ausgleiches verpflichtet sein, lassen Sie sich den Wunsch zur Nichtdurchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches vom betroffenen Mitarbeiter schriftlich erklären, damit Sie als Arbeitgeber einen Nachweis haben.