Kurzfristige Beschäftigung von Aushilfskräften
Wenn Aushilfen nur vorübergehend eingestellt werden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen sowohl bei der Lohnsteuer wie der Sozialversicherung besondere, vereinfachte Regeln. Die Lohnsteuer kann pauschal mit 25 Prozent abgeführt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung fallen gar nicht an.

Pauschale Lohnsteuer und Sozialversicherungsfreiheit sind an jeweils unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Es ist gut möglich, dass für die Sozialversicherung ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht jedoch für die Lohnsteuer. Das Gegenteil ist genauso gut möglich.
Kurzfristige Beschäftigung im steuerlichen Sinn: Pauschale Lohsteuer 25 Prozent
Wenn die im Einkommensteuergesetz (§ 40a EStG) genannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Lohn von kurzfristig Beschäftigten pauschal abgeführt werden, und zwar mit 25 Prozent vom Bruttolohn oder Bruttogehalt. Dazu kommt vorerst noch der Solidarzuschlag von 5,5 Prozent. (Der „Soli“ entfällt ab 2021, zumindest für Monatseinkommen unter 16.956 Euro). Außerdem wird Kirchensteuer fällig, wenn der kurzfristig Beschäftigte einer Kirche angehört.
Bei Pauschalbesteuerung müssen keine ElStAM (elektronischen Steuerabzugsmerkmale) für die Aushilfskraft abgerufen werden. Schließlich ist in diesem Fall die Lohnsteuer von der Steuerklasse, möglichen Kinderfreibeträgen und anderen individuellen Faktoren unabhängig.
Grenzen im Bezug auf Lohn und Gehalt sowie Beschäftigungsdauer
Eine pauschale Versteuerung als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich:
- Der durchschnittliche Lohn der Aushilfe darf nicht höher als 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Arbeitsstunde liegen.
- Die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 18 Tage zusammenhängend andauern und die Aushilfskraft nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern nur gelegentlich eingesetzt werden.
Falls der Arbeitsbedarf unvorhergesehen entsteht, darf ein kurzfristig Beschäftigter auch mehr als 120 Euro pro Tag verdienen. Die Stundenlohnbegrenzung bleibt.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lohn selbst für einen kurzen Aushilfsjob ganz normal versteuert werden. Ansprechpartner ist das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt.
Kurzfristige Beschäftigung im Sinn der Sozialversicherung: keine Beiträge zu Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Voraussetzungen für eine kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung (gemäß § 8 SGB IV) beziehen sich vor allem auf die Dauer der Tätigkeit. In manchen Fällen muss außerdem die Frage der „berufsmäßigen Ausübung“ beachtet werden. Dagegen ist hier der Lohn bei einer kurzfristigen Beschäftigungen nicht nach oben beschränkt.
Maximale Beschäftigungszeiten
Kurzfristig ist ein Beschäftigungsverhältnis für die Sozialversicherung nur, wenn die Dauer maximal …
- drei Monate (bei fünf bis sieben Arbeitstagen in der Woche)
- 70 Tage (bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche)
… innerhalb eines Kalenderjahrs beträgt. Dabei zählen auch vorherige kurzfristige Jobs bei einem anderen Arbeitgeber mit. Die Befristung muss von vornherein bestehen, entweder weil es sich so aus dem Arbeitsvertrag ergibt, oder aus der Art der Arbeit selbst (etwa bei einem Ernteeinsatz).
Berufsmäßigkeit
Wenn der Lohn für die kurzfristige Beschäftigung mehr als 450 Euro pro Monat beträgt, wird ein weiteres Kriterium relevant: Die Tätigkeit darf nicht „berufsmäßig“ ausgeübt werden.
Dieser Aspekt lässt sich nicht simpel definieren. Es geht im Kern darum, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf – sie soll auf Zusatz- und Gelegenheitsjobs beschränkt bleiben. Die Minijob-Zentrale hält dafür eine ausführliche Entscheidungshilfe bereit.
Zwei hilfreiche Grundregeln:
- Besteht neben der der kurzfristigen Beschäftigung auch eine Haupttätigkeit (oder ein Ausbildungsverhältnis), gibt es kein Problem mit Berufsmäßigkeit.
- Bezieht ein kurzfristig Beschäftigter Leistungen von der Arbeitsagentur, oder ist er als arbeitssuchend gemeldet, dann ist auch eine kurze Aushilfstätigkeit (mit mehr als 450 Euro Monatsentgelt) berufsmäßig.
Sozialversicherungsfreiheit
Sind die Bedingungen erfüllt und liegt eine kurzfristige Beschäftigung im Sinn der Sozialversicherung vor, dann müssen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Abführen.
Der Arbeitgeber muss die Aushilfskraft allerdings bei seinen Umlagen berücksichtigen (U1 – Krankenumlage, U2 – Mutterschaftsumlage, U3 – Insolvenzgeldumlage) zudem muss sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung wird bei der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle gemeldet. Für weitere Fragen gibt es dort ein kostenloses Info-Telefon unter 0355 2902 70799.
Kurzfristige Beschäftigung in ilohngehalt
Wenn Sie eine Aushilfe einstellen, können Sie dies in ilohngehalt wie folgt festhalten:
- Sie legen den Mitarbeiter für die Sozialversicherungsfreiheit mit der „Personengruppe 110“ für geringfügig Beschäftigte an (unter -> Mitarbeiter -> Sozialversicherung -> Personengruppe). Der dazugehörige Wert der Beitragsgruppe ist „0000“.
- Für die Lohnsteuerpauschalierung geben Sie zunächst an, ob Sie als Arbeitgeber oder die Aushilfe als Arbeitnehmer die pauschalierte Lohnsteuer tragen soll (unter -> Mitarbeiter -> Steuer -> Pauschsteuerberechnung, entweder „AG-gezahlt“ oder „AN-gezahlt“ wählen). Keine Lohnsteuerklasse ist anzugeben.
- Dann tragen Sie das Entgelt in das Feld „Aushilfslohn“ ein (unter -> Lohnberechnung -> Gehalt & Monatslohn).
ilohngehalt sorgt für die Übernahme der korrekten Werte in UV-Jahresmeldung und auch für die Berücksichtigung der Aushilfe bei den Umlageverfahren.
Kategorie
Lohn -und Gehaltsabrechnung
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